§ 301 Abs 1 EO - Der betreibende Gläubiger ist im Drittschuldnerprozess nur dann zur Einschränkung seines Klagebegehrens auf Kosten verpflichtet, wenn eine inhaltlich richtige und vollständige Drittschuldnererklärung im Prozess nachgeholt wird. Bringt der Drittschuldner vor, dass der Verpflichtete nur geringfügig beschäftigt war, ist der Gläubiger daher nicht zur Einschränkung seines Klagebegehrens auf Kosten verpflichtet, wenn er seinen Anspruch auf § 292e EO (verschleiertes Entgelt) stützt und letztlich vom Gericht das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses festgestellt wird.