§ 223 Abs 2 ASVG - Die Frage, ob eine Leistung der Pensionsversicherung gebührt, ist nach den Verhältnissen am Stichtag zu prüfen. Tritt eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens auf Zuerkennung einer bestimmten Versicherungsleistung (hier: Invaliditätspension) ein, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung erster Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind. Rechtsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten, können nicht wahrgenommen werden. OGH 27.04.2004, 10 ObS 13/04s.