§ 1 Abs 6 Z 2 IESG - Ob der Anspruchswerber im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch vertretungsbefugtes Organ war, ist nicht ausschlaggebend für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (vgl OGH 16.05.2002, 8 ObS 16/02i, ARD 5420/4/2003). Es ist vielmehr für den Bereich des IESG von einem „Fortwirken“ der Organtätigkeit auszugehen. Der Zweck der Regelung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt es aus, dass ein Geschäftsführer gesicherte Ansprüche dadurch erlangen könnte, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit oder knapp davor zurücktritt, aber weiterhin zu den Bedingungen seines bisherigen Anstellungsvertrages Angestellter bleibt und die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter abwartet.