§ 1 IESG, § 25 KO, § 879 ABGB, § 15 MSchG - Vereinbart eine im Karenz befindlichen Arbeitnehmerin nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers und Schließung jenes Betriebsteiles, in dem auch die Arbeitnehmerin beschäftigt war, mit dem Masseverwalter die Vorverlegung des arbeitsrechtlichen Endes der Karenz, um ihr nach ihrem vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und Schadenersatz zu sichern, ist diese allein zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehende Vereinbarung rechtsmissbräuchlich und somit nichtig. Der Arbeitnehmerin gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld für eine Kündigungsentschädigung.