§ 3a Abs 1 IESG - Auch wenn offene Entgeltrückstände im Zeitpunkt der Konkurseröffnung von über einem Jahr und die Kenntnis des Arbeitnehmers von den finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nahe legen, ist eine derartige Absicht im besonderen Fall zu verneinen, wenn das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers außergewöhnlich lange gedauert hat (hier: über 40 Jahre), in unregelmäßigen Abständen immer wieder Teilzahlungen geleistet wurden und auch bei einem Austritt des Arbeitnehmers die Kündigungsentschädigung zumindest für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung zu zahlen gewesen wäre.