§ 3 Abs 3 IESG - Wurden im Zuge eines Betriebsübergangs die Dienstverhältnisse zum Veräußerer einvernehmlich gelöst und gleichzeitig in den Dienstverträgen mit dem Erwerber vereinbart, dass für die Urlaubsansprüche die Vordienstzeiten angerechnet und zu den kollektivvertraglichen Kündigungsfristen weitere Wochen hinzugerechnet werden, weil die Arbeitnehmer anlässlich der einvernehmlichen Auflösung nicht auf der Einhaltung von Kündigungsfristen bestanden, sind den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung bei Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes im Fall des Konkurses die angerechneten Vordienstzeiten sowie die zusätzliche Kündigungsfrist zugrunde zu legen.