§ 6 Abs 1 IESG - Gemäß § 6 Abs 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluss grundsätzlich binnen 6 Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumnis (hier: fast ein Jahr verspätete Antragstellung) ist dann ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab muss auch für die Fristversäumnis durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers (hier: Steuerberater) gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetz gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Arbeitnehmer vermeiden.