§ 879 ABGB - Von einem unzulässigen Verzicht auf zwingende Ansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis kann nicht die Rede sein, wenn Gegenstand einer Vereinbarung eine Vertragsänderung im Sinne einer Klarstellung ist, dass der Hausbesorger einen Teil der in Rede stehenden Fläche nicht zu reinigen hat (und demgemäß auch kein Entgelt hierfür bekommt), während insgesamt das (bis dahin unrichtig berechnete) Ausmaß der zu reinigenden Fläche korrigiert und sein Einkommen auf diese Weise erhöht wird. OGH 24.09.2004, 8 ObA 89/04b.