§ 19a ASVG - Gemäß § 19a Abs 1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben. Das Recht einer Person auf Selbstversicherung hängt somit vom Vorliegen eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG und damit davon ab, dass sie von einem Dienstgeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird bzw dass bei ihrer Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit zumindest überwiegen.