§ 53a Abs 3, § 54 Abs 5 ASVG - Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Pauschalbeitrages gemäß § 53a Abs 3 ASVG (für die Kranken- und Pensionsversicherung) hinsichtlich eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses besteht nur während des Bestandes eines der Vollversicherungspflicht unterliegenden, gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses. Nur wenn daher in diesem Zeitraum Sonderzahlungen aus der geringfügigen Beschäftigung fällig oder tatsächlich bezahlt werden, entsteht auch eine Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalbeiträgen (Sonderbeiträgen) für diese Sonderzahlungen.