§ 19f Abs 2 AZG, Pkt 4.b KV-Gastgewerbe-Arbeiter - Die Verfallsbestimmung in Pkt 4.b KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe betreffend Entgeltansprüche für Überstunden ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen sich gemäß § 19f Abs 2 AZG bei einer vereinbarten Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich nach dem jeweiligen Ansammeln von 30 Überstunden und dem Verstreichen von insgesamt 14 Wochen der Zeitausgleich in einen Entgeltanspruch „rückwandelt“ und fällig wird.