Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, der bestimmt, dass sich das Ausmaß und die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten und im Einzelfall erst einvernehmlich zwischen den Parteien festgelegt werden, fällt in den Anwendungsbereich der RL 76/207/EWG (Gleichbehandlungs-RL).