§ 19c, § 19d AZG - Rahmenarbeitsverträge, bei denen das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht festgelegt, sondern entsprechend dem jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers von Fall zu Fall vereinbart werden, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein gewisses Mindestbeschäftigungsausmaß hätte, sind gesetzwidrig und daher teilnichtig. Es ist von einem den Umständen angemessenen Ausmaß der Arbeitszeit in jenem Umfang auszugehen, der dem normalen Arbeitsbedarf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht, sodass sich auch der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nach dem bei Vertragsschluss zu erwartenden „normalen Arbeitsbedarf“ richtet, auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Folge weniger Arbeitseinsätze angeboten hat. Überdies gebührt dem Arbeitnehmer noch ein Zuschlag in Höhe eines Prozentsatzes des im Unternehmen üblichen Stundenlohns, der umso geringer ist, je länger die Vorankündigungszeit und die Dauer der jeweiligen Einsatzzeit sind.