§ 26 Z 2 AngG - Der vorzeitige Austritt bedarf keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Arbeitgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt, sodass der Arbeitgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedürfte. Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer trotz eindringlicher fortgesetzter Mahnungen mit der Bezahlung ausständiger Gehälter ständig vertröstet, auf ein Mahnschreiben des Arbeitnehmers lediglich mit neuen Vertröstungen reagiert und in den letzten 2 Monaten keinerlei Zahlungen mehr geleistet, musste ihm spätestens zum Zeitpunkt des Erhalts des Mahnschreibens - in dem der Arbeitnehmer auch die Geltendmachung der Forderungen bei Gericht in Aussicht stellte - bewusst sein, dass dieser dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts nicht weiterhin tatenlos zusehen würde. Der Arbeitgeber musste somit aufgrund seiner eklatanten Gesetzesverletzung jederzeit mit dem Austritt des Arbeitnehmers rechnen.