§ 39 AngG - Fehlt in einem dem Arbeitnehmer ausgestellten Dienstzeugnis die Adresse des Arbeitnehmers, wurde es nicht entsprechend als Dienst- oder Arbeitszeugnis tituliert, weist es Rechtschreibfehler auf und hält es im Übrigen nicht einer Überprüfung der Mindestanforderungen stand, weil nicht nur die verbale Formulierung, sondern auch eine entsprechende Form des Dienstzeugnisses die mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer diesbezüglich zum Ausdruck bringt, ist der Arbeitnehmer zur gerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses berechtigt. OLG Wien 29.09.2004, 7 Ra 129/04y. (Revision unzulässig)