§ 5 EFZG, § 10 UrlG - Bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist die Dauer der Dienstzeit im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich und nicht das Ende des über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Entgeltfortzahlungszeitraumes gemäß § 5 EFZG im Falle einer Kündigung während des Krankenstandes. Beginnt noch während der Dauer der Entgeltfortzahlung nach DV-Ende ein neues Dienst-(Urlaubs-)jahr, bleibt der „neue“ Urlaub unberücksichtigt.