§ 36 AngG - Erfolgte der Wechsel mehrerer Klienten vom ehemaligen Arbeitgeber des Arbeitnehmers zu dessen neuem Arbeitgeber ohne Zutun des Arbeitnehmers, sondern wollten diese vielmehr von sich aus jedenfalls das Vertragsverhältnis zum ehemaligen Arbeitgeber beenden, und hat sich der Arbeitnehmer auch noch um einen reibungslosen Übergang der von ihm betreuten Klienten auf seinen Nachfolger bemüht, ist eine Mäßigung der - aufgrund der Verletzung der vereinbarten Mandantenschutzklausel gerechtfertigten - Konventionalstrafe (bloß) auf die Höhe des für ein Jahr eingetretenen Verdienstentgangs gerechtfertigt. OGH 25.11.2004, 8 ObA 108/04x, in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Wien 20.08.2004, 9 Ra 56/04b, ARD 5552/24/2004.