Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung für Bauarbeiter beträgt für die Zuschlagszeiträume 2005/04 bis 2005/11 unverändert für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und Abs 4 BUAG. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats. Diese Verordnung ist mit 28. 3. 2005 in Kraft getreten. Verordnung des BMWA; BGBl II 2005/95, ausgegeben am 08.04.2005.