§ 500, § 502 Abs 4 ASVG, Art 7, Art 144 B-VG - Im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen über die begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen in der Sozialversicherung für Personen, die aus Gründen ihrer (jüdischen) Abstammung ausgewandert sind (§§ 500 ff ASVG), ist nicht der Zeitpunkt der Proklamation des „Anschlusses“ am 13. 3. 1938 maßgebend, sondern der Zeitpunkt, ab dem diese Personen in Österreich objektiv Grund zur Befürchtung hatten, dass sie Gefahr liefen, staatlich verordneter Ächtung und Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Begünstigungsbestimmungen kommen daher auch für eine bereits am 12. 3. 1938 aus Gründen ihrer jüdischen Abstammung ausgewanderte Versicherte zur Anwendung.