§ 3, § 28 AuslBG - Der Umstand, dass ein Arbeitgeber für einen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat, ist nicht als spezifische Bindung anzusehen, die die Tätigkeit des Ausländers (hier: als „Aufpasser“ in einem Lebensmitteleinzelhandel) allenfalls als einen - dem AuslBG nicht unterliegenden - Gefälligkeitsdienst qualifizieren könnte (vgl VwGH 21.01.2004, 2001/09/0100, ARD 5487/6/2004). VwGH 15.12.2004, 2002/09/0070. (Beschwerde abgewiesen)