§ 175 Abs 2 Z 1 und Z 5 ASVG - Auch wenn sich ein Versicherter während des Bereitschaftsdienstes nicht im Betrieb aufhalten muss und während dieser Zeit private Tätigkeiten verrichten kann, besteht kein UV-Schutz, wenn der Unfall in keinerlei Zusammenhang mit dem im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu leistenden Bereitschaftsdienst stand (hier: Verkehrsunfall nach einem ca 6-stündigen Aufenthalt aus privaten Gründen in einem Gastlokal).