§ 255 ASVG - Nach ständiger Rechtsprechung vermag die Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit des erlernten Berufes, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, den vorher bestandenen Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. Das Berufungsgericht hielt im vorliegenden Fall richtigerweise die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vom Dienstnehmer konkret ausgeübte Tätigkeit eines Betonmischmeisters und Disponenten für ungeeignet, den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers zu bewahren, weil von ihm nur kleinere Mechanikerarbeiten am Fuhrpark und an der Betonmischmaschine in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. Diese vom Dienstnehmer verrichteten Teiltätigkeiten erforderten nach den Feststellungen keine qualifizierten Kenntnisse eines Kfz-Mechanikers und hätten in der Praxis von einer Anlernkraft mit einer Anlernzeit von etwa ein bis zwei Monaten auch ohne entsprechende Vorbildung durchgeführt werden können. OGH 08.06.2004, 10 ObS 77/04b.