§ 6 Abs 1 BEinstG, § 1155 ABGB - Kann ein Behinderter seine Arbeitsleistung nicht mehr in dem Ausmaß erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, besteht - solange das Dienstverhältnis aufrecht ist - sein Entgeltanspruch ungeschmälert weiter. E s ist Sache des Arbeitgebers, für ihn im Rahmen beiderseitiger Zumutbarkeit leichtere Arbeiten zu finden. Beschäftigt er ihn trotz Arbeitsbereitschaft nicht weiter, liegt ein Fall grundloser Dienstfreistellung vor, der den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht zu schmälern vermag.