§ 8 Abs 2, § 12 BEinstG - Die Mitwirkung eines befangenen Organs in einer Kollegialbehörde - im vorliegenden Fall wirkte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers als Dienstgebervertreter im Behindertenausschuss in dem vom Arbeitgeber angestrengten Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten mit - zieht nicht die Unzuständigkeit dieser Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch nur dann relevant ist, wenn im zu beurteilenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organs zu einem anderen, dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätte gelangen können. Die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz wird durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos.