§ 8 Abs 2 BEinstG - Hat ein begünstigter Behinderter als Abteilungsleiter seine Mitarbeiter menschenverachtend und ohne entsprechenden Umgangston behandelt, Urlaubsansuchen völlig willkürlich mit hämischen Bemerkungen abgelehnt, ohne Grundlage schriftliche Verwarnungen erteilt und dadurch bewirkt, dass einige Mitarbeiter wegen dieses demotivierenden Führungsstils das Unternehmen verlassen haben, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten aus Gründen der Arbeitsdisziplin jedenfalls unzumutbar und die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, ohne dass das Vorhandensein eines Ersatzarbeitsplatzes geprüft werden müsste.