Mit dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, ARD 5556/11/2005, wurde § 35 Abs 2 EStG dahin gehend geändert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (jeweilige Landesstelle) festgestellt wird. Als Ergänzung zur Information vom 13. 1. 2005 über die Feststellung einer Behinderung ab dem Jahr 2005, ARD 5561/21/2005, hat das BMF jetzt eine weitere Information betreffend Ausstellung des Behindertenpasses veröffentlicht.