§ 256 ASVG - Gemäß § 256 Abs 1 ASVG gebührt die Invaliditätspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von 3 Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Abweichend davon ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist (§ 256 Abs 2 ASVG).