§ 68 ASVG - Die 2-jährige Verjährungsfrist zur Einhebung von SV-Beiträgen kann nicht früher ablaufen als die 3-jährige Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge; sie wird daher jedenfalls auch dann unterbrochen, wenn der Beitragsschuldner nach der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder nach Erlassung eines Rückstandsausweises die Erlassung eines bekämpfbaren Bescheides beantragt: Eine Verfahrenshandlung, welche die Frist der Feststellungsverjährung unterbricht, hat dieselbe Wirkung auch auf die Frist der Einhebungsverjährung. Die Einhebungsverjährung beginnt dann erst wieder mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld neu zu laufen.