§ 67 Abs 1 EStG - Wird die bisherige betriebliche Pensionszusage aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft durch eine Pensionskassenregelung abgelöst und dem Geschäftsführer eine Abfindung ausbezahlt, ohne dass die Bedingungen der Pensionszusage, die für einen Pensionsanspruch vereinbart sind, bereits erfüllt sind (dh Berufsunfähigkeit oder vorzeitige Alterspension bzw Vollendung des 65. Lebensjahres), handelt es sich nicht um eine Pensionsabfindung iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF BGBl 1993/818, sondern um eine Abfindung einer Anwartschaft auf eine Betriebspension. VwGH 22.12.2004, 2000/15/0090. (Beschwerde abgewiesen)