Die in der RL 2002/15/EG [zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben] vorgesehene Regelung der Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer ist geeignet, zur Verwirklichung der in Art 1 RL 2002/15/EG genannten Ziele der Sicherheit im Straßenverkehr und der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beizutragen. Art 71 EG stellt daher eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung der angefochtenen RL auf diese Kategorie von Kraftfahrern dar.