§ 64 Abs 1, § 66 Abs 4 ArbVG - Gemäß § 66 Abs 3 ArbVG haben die BR-Mitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und - falls erforderlich - weitere Funktionäre zu wählen. Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer solchen Funktion ist von dem in § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines BR-Mitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum BR, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat an sich beendet.