Verordnung des BMF über die Zuständigkeit bei der Besteuerung von Körperschaften in einer Unternehmensgruppe sowie ergänzende Regelungen zum Übergang der sachlichen Zuständigkeit (UnternehmensgruppenVO).
BGBl II 2005/50, ausgegeben am 25.02.2005
Die VO legt fest, dass für die Erhebung der Abgaben iSd § 8 Abs 1 Z 1 bis Z 6 AVOG aller in einer Unternehmensgruppe vereinigten Körperschaften jenes Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig ist, in dessen Amtsbereich sich der Sitz des Gruppenträgers befindet (vgl hierzu weiters § 3 UnternehmensgruppenVO).