Durch Verordnung des BMWA werden Bewilligungsverfahren für genehmigungspflichtige Seilbahnanlagen den in § 93 Abs 1 ASchG angeführten Verfahren gleichgestellt (Ausnahmen von der Arbeitsstättenbewilligung). Weiters wird geregelt, dass auch in Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 und in Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz durch Gleichstellung dieser Verfahren mit den in § 94 Abs 1 ASchG angeführten Verfahren die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind. BGBl II 2005/43, ausgegeben am 18.02.2005.