§ 5 Z 6 KStG, § 34 Abs 1 BAO - Wird in einer Stiftungsurkunde (neben gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken) auch angeordnet, dass einer namentlich genannten Frau nach dem Ableben des Stifters eine monatliche wertgesicherte Rente auszubezahlen sei und es im Ermessen des Vorstandes liege, auch den Stifter selbst nach Beendigung seiner Funktion zu unterstützen, so steht eine Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 6 KStG selbst dann nicht zu, wenn die Stiftung in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im betreffenden Veranlagungsjahr nur gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt hat. Gemäß § 34 Abs 1 BAO muss nämlich ein ausschließlich und unmittelbar die Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke regelnder Inhalt der Rechtsgrundlage der Stiftung vorliegen. VwGH 31.03.2004, 2004/13/0024. (Beschwerde abgewiesen)