§ 12 Abs 1 APSG - Wird ein Arbeitnehmer nach der Mitteilung an den Arbeitgeber über den Erhalt des Einberufungsbefehles gekündigt, kommt ihm ein Wahlrecht zu, entweder auf der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zu beharren oder Ersatzansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. Fordert er den Arbeitgeber schriftlich auf, den offenen Lohn bis zum Tag vor Beginn des Präsenzdienstes zu zahlen und die bei der GKK erfolgte Abmeldung wegen Arbeitgeberkündigung dahin gehend richtig zu stellen, dass eine Abmeldung infolge Präsenzdienstes erfolgte, macht er unmissverständlich deutlich, das Dienstverhältnis fortsetzen zu wollen.