§ 1155 ABGB - Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dienstfrei gestellt, hat er nach § 1155 ABGB jedenfalls Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührt, wenn er die Dienste verrichtet hätte. Davon sind auch Überstundenentgelte und allfällige Zuschläge umfasst. Wird daher mit einem Arbeitnehmer anlässlich einer Funktionsänderung im Zuge von Umstrukturierungen im Unternehmen ein Überstundenpauschale ohne Widerrufsmöglichkeit vereinbart, um eine mit der neuen Funktion verbundene gehaltsmäßige Verschlechterung zu verhindern, ist dieses Überstundenpauschale auch dann weiter zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer in der Folge - mangels Verwendungsmöglichkeit nach einer weiteren Fusionierung - dienstfrei gestellt wird. OGH 26.08.2004, 8 ObA 79/04g.