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Verfall von Ansprüchen nach dem KV-Fahrschulen

ArbeitsrechtARD 5571/4/2005 Heft 5571 v. 1.3.2005

§ 34 AngG, Pkt XIII KV-Fahrschulen - Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs) vor, dass alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen und bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren gewahrt bleibt, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist entgegen § 34 AngG auch für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung (insbesondere Kündigungsentschädigung), sofern diese innerhalb von 6 Monaten gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wurden.

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