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Stille Beteiligung eines „Hausmeisters“ an Bordell

Lohnsteuer und AbgabenARD 5571/15/2005 Heft 5571 v. 1.3.2005

§ 27 Abs 1 Z 2 EStG - Die Einlage eines stillen Gesellschafters besteht idR in Geld. Ausnahmsweise kann sie aber auch nicht in einer Vermögenseinlage, sondern in einer verwertbaren Arbeitsleistung bestehen.

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