§ 49 ASVG, § 16 AngG, KV-Privatkrankenanstalten - Enthält ein Kollektivvertrag (hier: KV-Privatkrankenanstalten) keine abschließende Regelung über die Aliquotierung von Sonderzahlungen, normiert er einen auf den Kalendermonat bezogenen Entgeltanspruch als Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen und wird weder ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum für deren Ermittlung als maßgeblich erklärt, ist im Zweifel von einem durchschnittlichen Monatsentgelt im Kalenderjahr vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung auszugehen. Dies gilt grundsätzlich auch in jenen - hier gegebenen - Fällen, in denen die verminderte Höhe von Monatsentgelten darauf zurückzuführen ist, dass entweder keine volle oder überhaupt keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall (mehr) besteht.