§ 26 Abs 5 lit a UStG, § 211 Abs 2 BAO - Eine Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer am Abgabenkonto in einem Monat führt zu einer Fälligkeit am 15. des Folgemonats.
VwGH 11.11.2004, 2004/16/0179
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall schrieb das Finanzamt mit Bescheid der Beschwerdeführerin gemäß § 217 Abs 1 und Abs 2 BAO Säumniszuschläge für eine nicht am Fälligkeitstag entrichtete Einfuhrumsatzsteuer vor. Die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer für Oktober 2003 sei auf den Abgabenkonten am 4. 12. 2003 erfolgt. Am 15. dieses Monats, also am 15. 12. 2003, sei nach Ansicht des Finanzamtes somit die Fälligkeit dieser Einfuhrumsatzsteuer gegeben gewesen (vgl Kolacny, SWK 32/2003, S 763). Der ausstehende Betrag wurde jedoch erst am 19. 1. 2004 dem PSK-Konto des Finanzamtes gutgeschrieben.