§ 23, § 25 AlVG, § 273 ASVG - Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Personen, die ua eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistung vorschussweise Arbeitslosengeld gewährt werden. Mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bringt der Arbeitslose zum Ausdruck, dass er Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit hat, weshalb die bislang bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld) auf die Leistung „Pensionsvorschuss auf Basis Arbeitslosengeld“ umzustellen ist.