§ 234 Abs 1 Z 9, § 236 ASVG - Die Nichtanerkennung von ausländischen Beschäftigungszeiten, die ein Versicherter in einem Staat erwirbt, mit dem kein zwischenstaatliches Abkommen im Bereich soziale Sicherheit besteht, als neutrale Zeiten im Gegensatz zu Zeiten einer Untersuchungs- oder Strafhaft iSd § 234 Abs 1 Z 9 ASVG ist nicht gleichheitswidrig, weil der Versicherte im Zeitraum seiner (nicht zu berücksichtigenden) ausländischen Erwerbstätigkeit einen gesetzlichen Pensionsanspruch erwerben bzw einen Teil seines Einkommens für eine private Pensionsvorsorge verwenden könnte, während einem Versicherten im Fall der Inhaftierung eine unselbstständige Erwerbstätigkeit unter allen Umständen verwehrt ist.