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Begünstigter Erwerb von Versicherungszeiten für Auswanderer

SozialversicherungARD 5565/11/2005 Heft 5565 v. 8.2.2005

§ 500, § 502 ASVG - Gemäß § 500 ASVG werden ua Personen, die in der Zeit vom 4. 3. 1933 bis 9. 5. 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus Österreich ausgewandert sind, nach § 502 Abs 4 bis Abs 6 ASVG, § 503 ASVG und § 506 ASVG begünstigt. Eine zur Entschädigung führende Auswanderung iSd § 502 Abs 4 ASVG setzt voraus, dass sie entweder auf eine gleichsam typisierte (dh ohne dass eine Untersuchung der jeweils konkreten und individuellen Motive stattfinden muss) und allgemeine, wenngleich noch nicht verwirklichte Gefahr der Verfolgung durch staatliche Organe - zB für Personen jüdischer Abstammung oder für Funktionäre politischer Parteien - zurückgeführt werden kann oder in Reaktion auf die dem Betreffenden oder seiner Familie aus einem der Gründe des § 500 ASVG entweder konkret drohenden oder sich bereits manifestiert habenden Handlungen erfolgt, die Funktionsträgern der staatlichen Gewalt zurechenbar sind.

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