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Wegen Auswanderung im Ausland verbrachte Kindererziehungszeiten - keine Ersatzzeiten

SozialversicherungARD 5565/10/2005 Heft 5565 v. 8.2.2005

§ 227a, § 500 ASVG - Die Bestimmungen der §§ 500 ff ASVG zielen darauf ab, Versicherungszeiten für jene Zeiträume anzurechnen, in denen verfolgungsbedingt wegen Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung in Österreich keine Versicherungszeiten erworben werden konnten. Dabei stellt das Gesetz nicht auf einen hypothetischen Kausalverlauf ab, ob und welche Versicherungszeiten bei Unterbleiben der Verfolgung in Österreich tatsächlich erworben worden wären; das Gesetz sieht vielmehr nach Maßgabe der Begünstigungstatbestände jeweils eine pauschalierte Anrechnung von Beitrags- oder Ersatzzeiten für die jeweilige Zeit der Verfolgung, insbesondere auch für die Zeit der Auswanderung vor. Dem Gesetz liegt insoweit die Vermutung zugrunde, dass bei Unterbleiben der Verfolgung entsprechende Versicherungszeiten erworben worden wären.

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