Aufhebung einer Übergangsregelung hinsichtlich der Ausnahme bestimmter gewerblicher Masseure vom Erfordernis der Aufschulung nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG). Die alleinige Anknüpfung an das Bestehen eines Kassenvertrages bzw eines Abrechnungsverhältnisses mit einem SV-Träger stellt ein unsachliches Abgrenzungskriterium des begünstigten Personenkreises dar. VfGH 30.09.2004, G 21/04 ua. Aufhebung kundgemacht in BGBl I 2004/141, ausgegeben am 13.12.2004.