Mag. Peter Rantasa beschäftigt sich in diesem Artikel mit der betrieblichen Praxis vieler Unternehmen, Altersteilzeitvereinbarungen zur Restrukturierung des Personalstammes zu verwenden. Aus handelsrechtlicher Sicht sei die Notwendigkeit einer Vorsorge für Altersteilzeit durch Bildung einer Rückstellung unbestritten, weil durch eine Vereinbarung in der Vergangenheit die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung belastet werde. Der Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung könne unter den außerordentlichen Aufwendungen erfolgen. Eine Verzerrung der Gewinn- und Verlustrechnung werde dadurch vermieden und die Periodenvergleichbarkeit bleibe erhalten. (SWK 2004/W 113, Heft 23/24)