§ 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 - Nach der stRsp des VwGH liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG nur dann vor, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung die Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruchs zum Inhalt hat (vgl etwa VwGH 16.12.2003, 2001/15/0165, ARD 5483/13/2004). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der VwGH fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt wird, sodass ein „potenzieller Versorgungsfall“ vorliegt.