§ 6 Abs 2 lit d FLAG - Anstaltspflege iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Trägt die volljährige Vollwaise, die seit Geburt geistig schwer behindert ist und seit dem Tod ihrer Mutter in einem Institut untergebracht ist, aufgrund ihres Anspruchs auf Pflegegeld und auf Waisenpension zu ihrem Unterhalt bei, so liegt keine Anstaltspflege iSd § 6 Abs 2 lit d FLAG vor und es besteht somit ein Anspruch auf Familienbeihilfe. VwGH 02.06.2004, 2003/13/0162. (Bescheid aufgehoben)