§ 117 BAO - § 117 BAO wird als verfassungswidrig aufgehoben, weil er im Ergebnis ministeriellen Enunziationen, die nicht die Form der Verordnung aufweisen, und im Einzelfall ergehenden Erkenntnissen von Höchstgerichten den Rang verbindlicher genereller Normen beilegt und damit Rechtsquellentypen schafft, die in der Bundesverfassung nicht vorgesehen sind. Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.
VfGH 02.12.2004, G 95/04 ua