§ 76 Abs 1 letzter Satz GSVG - Stellt sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Krankengeld heraus, dass sich bedingt (nur) durch diesen nachträglich festgestellten Anspruch die Aussteuerungszeiträume verschieben und daher der Krankengeldanspruch für andere Zeiten wegfällt, führt dies zu Recht zur Rückforderung von Geldleistungen iSd § 76 Abs 1 letzter Satz GSVG (§ 107 Abs 1 letzter Satz ASVG).